Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 233
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OVG NRW, 19.08.2015 – 13 A 1299/14Zitiert von 9
- VG Köln, 17.02.2004 – 7 K 8281/01
- VG Köln, 17.02.2004 – 7 K 36/02
- VG Köln, 17.02.2004 – 7 K 8135/02Zitiert von 2
- VG Köln, 17.02.2004 – 7 K 1023/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- BGH, 16.12.2025 – 5 StR 482/25Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 20.11.2025 – 30 KLs 12/25 (10 Js 1103/25)
233 Entscheidungen zu § 3 BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/3#abs-1 (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/3#abs-2 (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.